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Dokumentationspflicht für Heilpraktiker für Psychotherapie: Was Sie wissen müssen

Dipl.-Ing. Ralf Heßlinger6. April 20268 Min. Lesezeit
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Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker für Psychotherapie behandeln Sie Menschen in besonders sensiblen Lebenssituationen. Eine sorgfältige Dokumentation ist dabei nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern schützt sowohl Sie als auch Ihre Klientinnen und Klienten. Dennoch sind viele Praktizierende unsicher, was genau dokumentiert werden muss, wie lange Unterlagen aufzubewahren sind und welche Anforderungen die digitale Dokumentation erfüllen muss. Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen umfassenden Überblick.

Gesetzliche Grundlage: § 630f BGB

Seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 gilt § 630f BGB auch für Heilpraktiker. Die Dokumentationspflicht betrifft damit nicht nur Ärzte, sondern alle Behandelnden im Sinne des Gesetzes — also auch Sie als HP-Psych.

Aus § 630f BGB ergeben sich drei Kernpflichten:

  • Zeitnahe Dokumentation: Die Behandlung muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dokumentiert werden — idealerweise direkt nach jeder Sitzung.
  • Änderungen müssen erkennbar bleiben: Nachträgliche Änderungen an der Dokumentation müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Überschreiben oder Löschen ist nicht zulässig.
  • 10 Jahre Aufbewahrungspflicht: Die Dokumentation muss nach Abschluss der Behandlung mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden (§ 630f Abs. 3 BGB).

Wichtig: Elektronische Dokumentation ist ausdrücklich erlaubt. § 630f Abs. 1 BGB stellt klar, dass die Dokumentation auch elektronisch erfolgen kann, sofern die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Unveränderlichkeit gewahrt bleiben.

Hinweis: Seit Februar 2026 wurde § 630f BGB im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts aktualisiert. Die Kernpflichten bleiben bestehen, der Begriff „Patientenakte" wurde klarer gefasst.

Was muss dokumentiert werden?

Die Dokumentationspflicht umfasst alle wesentlichen Aspekte der Behandlung. Im Einzelnen sollten Sie folgende Punkte festhalten:

  • Anamnese und Erstbefund: Die Erhebung der Vorgeschichte und der Befund bei der ersten Sitzung.
  • Diagnosen und Verdachtsdiagnosen: Alle gestellten oder in Betracht gezogenen Diagnosen.
  • Therapieplanung und angewandte Methoden: Welche therapeutischen Ansätze Sie verfolgen und welche Methoden zum Einsatz kommen.
  • Verlauf jeder Sitzung: Datum, Dauer, besprochene Themen und durchgeführte Interventionen.
  • Aufklärung und Einwilligungen: Dokumentation darüber, worüber Sie aufgeklärt haben und welche Einwilligungen erteilt wurden.
  • Befunde von Dritten: Arztbriefe, Testergebnisse oder andere relevante Fremdbefunde.
  • Besondere Vorkommnisse oder Krisen: Auffällige Ereignisse, Krisensituationen oder sicherheitsrelevante Vorfälle.

Beweislastumkehr: Warum lückenlose Dokumentation existenziell ist

Ein oft unterschätzter Aspekt der Dokumentationspflicht ist die sogenannte Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 3 BGB: Was nicht dokumentiert wurde, gilt im Streitfall als nicht geschehen. Das bedeutet konkret: Wenn ein Klient oder eine Klientin einen Behandlungsfehler geltend macht und Sie die entsprechende Maßnahme nicht dokumentiert haben, wird vermutet, dass diese Maßnahme nicht durchgeführt wurde.

Im Rechtsstreit kehrt sich damit die Beweislast um — nicht der Klient muss den Fehler nachweisen, sondern Sie müssen belegen, dass Sie korrekt gehandelt haben. Ohne lückenlose Dokumentation ist das kaum möglich. Eine sorgfältige und vollständige Dokumentation ist daher Ihre beste Absicherung gegen Haftungsansprüche.

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre nach Behandlungsende (§ 630f Abs. 3 BGB). In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, Unterlagen deutlich länger aufzubewahren:

Frist Dauer Grundlage
Standardfrist 10 Jahre § 630f Abs. 3 BGB
Empfohlen 30 Jahre § 199 Abs. 2 BGB (Verjährung Haftungsansprüche)
Steuerlich relevante Unterlagen 10 Jahre Abgabenordnung (AO)

Wichtig bei Minderjährigen: Bei der Behandlung von minderjährigen Klienten beginnt die Aufbewahrungsfrist erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Das kann die tatsächliche Aufbewahrungsdauer erheblich verlängern.

Papier vs. Digital: Vor- und Nachteile

Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen papierbasierter und digitaler Dokumentation. Beide Varianten haben ihre Berechtigung:

Papierdokumentation ist einfach umzusetzen und erfordert kein technisches Wissen. Allerdings benötigen Sie Platz für die Archivierung, die Unterlagen sind nicht durchsuchbar und es besteht das Risiko von Verlust durch Brand oder Wasserschäden.

Digitale Dokumentation bietet dagegen den Vorteil, dass Einträge durchsuchbar, platzsparend und einfach zu sichern sind. Allerdings müssen Sie die Anforderungen der DSGVO beachten, eine Verschlüsselung sicherstellen und darauf achten, dass die eingesetzte Software Änderungen nachvollziehbar macht (§ 630f Abs. 1 S. 3 BGB).

Checkliste: So dokumentieren Sie richtig

Ihre Dokumentations-Checkliste

  • ✅ Jede Sitzung zeitnah dokumentieren (am besten direkt danach)
  • ✅ Datum, Uhrzeit und Dauer festhalten
  • ✅ Angewandte Methoden und Interventionen benennen
  • ✅ Subjektive Angaben des Klienten und eigene Beobachtungen trennen
  • ✅ Therapiefortschritte und -ziele regelmäßig aktualisieren
  • ✅ Einwilligungen und Aufklärungen schriftlich festhalten
  • ✅ Befunde Dritter in die Akte aufnehmen
  • ✅ Änderungen an bestehenden Einträgen kennzeichnen (mit Datum)
  • ✅ Sichere Aufbewahrung gewährleisten (verschlossen oder verschlüsselt)
  • ✅ Aufbewahrungsfristen beachten (mind. 10 Jahre)

Dokumentation und DSGVO

Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 DSGVO und gehören damit zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Für die Verarbeitung dieser Daten gelten erhöhte Anforderungen:

  • Einwilligung zur Datenverarbeitung: Ihre Klienten müssen in die Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten einwilligen. Diese Einwilligung sollte schriftlich erfolgen und in der Akte dokumentiert werden.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs): Sie müssen angemessene Schutzmaßnahmen umsetzen — etwa Zugriffskontrollen, Verschlüsselung und regelmäßige Backups.
  • Bei digitaler Lösung: Achten Sie auf einen Serverstandort in Deutschland oder der EU, eine durchgehende Verschlüsselung und den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) mit Ihrem Softwareanbieter.

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Fazit

Die Dokumentationspflicht ist kein bürokratischer Selbstzweck — sie schützt Sie rechtlich und verbessert gleichzeitig die Qualität Ihrer Behandlung. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation gibt Ihnen Sicherheit im Falle von Rückfragen, Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten.

Digitale Praxissoftware macht die Dokumentation effizienter und sicherer. Automatische Zeitstempel, strukturierte Eingabemasken und verschlüsselte Speicherung nehmen Ihnen organisatorischen Aufwand ab und helfen Ihnen, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Weitere Tipps und Informationen für Ihre Praxis finden Sie in unseren weiteren Blog-Artikeln.