PKV-Erstattung für Heilpraktiker Psychotherapie: So rechnen Sie korrekt ab
Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker für Psychotherapie stehen Sie regelmäßig vor der Frage: Wie erstelle ich Rechnungen, damit meine Klientinnen und Klienten die Kosten von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet bekommen? Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Grundlagen der PKV-Erstattung — von den relevanten GebüH-Ziffern bis zu häufigen Ablehnungsgründen und wie Sie diese vermeiden.
PKV vs. GKV: Was wird erstattet?
Die Kostenerstattung für Behandlungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie (HP-Psych) unterscheidet sich grundlegend je nach Versicherungsart:
Private Krankenversicherung (PKV): Die Mehrheit der PKV-Tarife sieht eine Kostenerstattung für Heilpraktikerbehandlungen vor. Die Erstattung orientiert sich dabei am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Je nach Tarif werden 75 bis 100 Prozent der GebüH-Sätze erstattet, häufig mit einem jährlichen Limit von 500 bis 2.000 Euro.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Heilpraktikerleistungen werden in der Regel nicht übernommen. Eine Ausnahme bildet das Kostenerstattungsverfahren nach §13 Abs. 3 SGB V: Wenn nachweislich kein Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten in zumutbarer Zeit (ca. 3 Monate) verfügbar ist, kann die GKV in Einzelfällen die Kosten übernehmen. Dieser Antrag muss vor Therapiebeginn gestellt werden.
Zusatzversicherungen: Gesetzlich Versicherte können über eine private Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen einen Teil der Kosten absichern. Auch hier gelten tarifabhängige Erstattungsgrenzen.
Wichtig: Nicht jeder PKV-Tarif erstattet Psychotherapie durch HP-Psych
Eine häufige Fehlannahme: Weil ein PKV-Tarif Heilpraktikerleistungen umfasst, würde automatisch auch Psychotherapie durch HP-Psych erstattet. Das stimmt nicht immer. Einige Versicherer schließen die GebüH-Ziffern 19.1 bis 19.8 (Psychotherapie) explizit aus oder erstatten nur bei Vorliegen einer anerkannten psychotherapeutischen Weiterbildung (z.B. Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie, systemische Therapie).
Deshalb gilt die wichtigste Regel: Weisen Sie Ihre Klientinnen und Klienten vor Behandlungsbeginn darauf hin, die Kostenübernahme direkt mit ihrer Versicherung zu klären. Diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht ergibt sich aus §630c BGB (Patientenrechtegesetz) und schützt beide Seiten vor unangenehmen Überraschungen.
Die GebüH-Ziffern für Psychotherapie (Abschnitt 19)
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) listet unter Abschnitt 19 die psychotherapeutischen Leistungen. Obwohl die Sätze aus dem Jahr 1985 stammen und heute nicht mehr kostendeckend sind, orientieren sich die meisten PKV-Unternehmen daran:
| Ziffer | Leistung | Mindestsatz | Höchstsatz |
|---|---|---|---|
| 19.1 | Psychotherapie, halbstündig | 15,50 € | 26,00 € |
| 19.2 | Psychotherapie, 50–90 Min. | 26,00 € | 46,00 € |
| 19.3 | Psychodiagnostischer Befund | 15,50 € | 38,50 € |
| 19.4 | Psychotherap. Gutachten (je 2 Seiten) | — | 15,50 € |
| 19.5 | Psychol. Exploration mit Beratung | 15,50 € | 38,50 € |
Die GebüH-Sätze sind deutlich niedriger als die üblichen Stundensätze von 70–100 € in der freien Praxis. Das bedeutet: Ihre Klienten erhalten von der PKV in der Regel nur einen Teil der tatsächlichen Kosten erstattet. Die Differenz zwischen Ihrem vereinbarten Honorar und der Erstattung trägt der Klient selbst. Klären Sie dies transparent vor Behandlungsbeginn.
So erstellen Sie eine erstattungsfähige Rechnung
Damit die PKV die Rechnung akzeptiert und zügig erstattet, sollte sie folgende Angaben enthalten:
Pflichtangaben nach UStG §14:
- Vollständiger Name und Anschrift von Therapeut und Klient
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Bezeichnung und Zeitpunkt der erbrachten Leistungen
- Einzelpreise und Gesamtbetrag
- Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung (§4 Nr. 14 UStG) oder Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)
Zusätzlich für die PKV-Erstattung:
- GebüH-Ziffern zu jeder erbrachten Leistung
- Diagnose oder Verdachtsdiagnose (ICD-10-Code, z.B. F43.2 für Anpassungsstörungen)
- Genaue Dauer jeder Sitzung
- Einzelne Leistungen pro Behandlungstag separat aufgeführt
Praxis-Tipp: Erstellen Sie jede Rechnung pro Behandlungstag mit einzeln aufgelisteten Leistungen. Private Krankenversicherungen prüfen Rechnungen automatisiert auf Plausibilität — übersichtliche, korrekt strukturierte Rechnungen werden schneller bearbeitet und seltener beanstandet.
Häufige Gründe für Ablehnung durch die PKV
In der Praxis scheitern Erstattungsanträge häufig an vermeidbaren Fehlern:
- Fehlende oder falsche GebüH-Ziffern: Ohne korrekte Zuordnung zur Gebührenordnung erstattet die PKV nicht.
- Keine Diagnose angegeben: Ohne ICD-10-Code fehlt der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.
- Tarif schließt HP-Psych aus: Manche Tarife erstatten nur Behandlungen durch approbierte Psychotherapeuten oder den "großen" Heilpraktiker.
- Jährliches Limit überschritten: Viele Tarife begrenzen die Erstattung auf z.B. 20 Sitzungen oder 1.000 € pro Jahr.
- Schulmedizinklausel: Einige Tarife erstatten nur schulmedizinisch anerkannte Verfahren. Ob Ihre Therapiemethode darunter fällt, hängt vom Einzelfall und der Rechtsprechung ab.
- Fehlende Qualifikationsnachweise: Manche PKV verlangen den Nachweis einer anerkannten psychotherapeutischen Weiterbildung.
Aufklärungspflicht: Was Sie vor Behandlungsbeginn klären sollten
Als Therapeutin oder Therapeut trifft Sie eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach §630c BGB. Vor Behandlungsbeginn sollten Sie:
- Ihre Honorarsätze klar und schriftlich benennen
- Darauf hinweisen, dass die tatsächliche Erstattung durch die PKV vom individuellen Tarif abhängt
- Empfehlen, vor Therapiebeginn eine schriftliche Kostenübernahme-Zusage des Versicherers einzuholen
- Klarstellen, dass das vereinbarte Honorar unabhängig von der Erstattung durch die Versicherung zu zahlen ist
Ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit diesen Punkten schützt Sie vor Konflikten und schafft Vertrauen bei Ihren Klientinnen und Klienten.
Sonderfall: Beihilfe für Beamte
Beihilfeberechtigte (Beamte, Richter, Soldaten) können Heilpraktikerrechnungen bei ihrer Beihilfestelle einreichen. Allerdings schließen viele Beihilfeverordnungen die GebüH-Ziffern 19.1 bis 19.8 (Psychotherapie) explizit von der Erstattung aus. Prüfen Sie im Zweifelsfall mit dem Klienten die jeweilige Beihilfeverordnung des Bundes oder des zuständigen Bundeslandes.
Steuerliche Absetzbarkeit für Selbstzahler
Klientinnen und Klienten, die ihre Therapiekosten selbst tragen, können diese als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist in der Regel ein ärztliches Attest, das die medizinische Notwendigkeit der Behandlung bestätigt. Weisen Sie Ihre Klienten auf diese Möglichkeit hin — es zeigt Ihre Kompetenz und stärkt die Bindung.
Digitale Rechnungsstellung spart Zeit und vermeidet Fehler
Gerade bei der Abrechnung mit PKV und Beihilfe kommt es auf Genauigkeit an. Fehlerhafte GebüH-Ziffern, fehlende Diagnosen oder unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen und Frust — bei Ihnen und Ihren Klienten.
Eine digitale Praxisverwaltung wie PraxisCloud unterstützt Sie dabei: GebüH-Ziffern sind hinterlegt, Pflichtangaben werden automatisch geprüft, und Rechnungen lassen sich als PDF per E-Mail an Ihre Klienten versenden. So stellen Sie sicher, dass jede Rechnung den Anforderungen der PKV entspricht — und Ihre Klienten schneller ihre Erstattung erhalten.
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Zusammenfassung
Die PKV-Erstattung für Heilpraktiker für Psychotherapie ist möglich, aber tarifabhängig. Ihre wichtigsten Handlungsschritte:
- Klären Sie Klienten vor Behandlungsbeginn über Kosten und Erstattungsmöglichkeiten auf
- Empfehlen Sie eine schriftliche Kostenübernahme-Zusage beim Versicherer
- Erstellen Sie Rechnungen mit korrekten GebüH-Ziffern, ICD-10-Diagnose und allen Pflichtangaben
- Nutzen Sie eine Praxissoftware, die Sie bei der korrekten Rechnungsstellung unterstützt
- Weisen Sie Selbstzahler auf die steuerliche Absetzbarkeit hin
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die Erstattungspraxis variiert je nach Versicherer und Tarif.
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